Im Gegensatz zur Registrierung des Fahrrades ist die ordnungsgemäße und wertabhängige Sicherung des Fahrrades in der Regel nicht freiwillig. Bereits beim Abschluss der Fahrradversicherung gegen Diebstahl werden die Versicherungsbedingungen ausgehändigt und aus diesen ist die Vorgabe zur vorschriftsgemäßen Sicherung des versicherten Fahrrades klar entnehmbar. Die Mehrzahl der Versicherungsgesellschaften fordert über die gültigen Versicherungsbedingungen die Sicherung des benannten Fahrrades in einer ganz klar definierten Art und Weise.
Nur wenn die Sicherung des Fahrrades mit dem von der Versicherung geforderten Schloss und dem geforderten Umfang erfolgt, besteht der vertraglich zugesicherte Schutz bei einem Diebstahl. Wer sein Fahrrad nicht aufgrund der Versicherungsbedingungen und den gestellten Forderungen der Versicherungsgesellschaft sichert, der riskiert im Falle des Diebstahls die Leistung aus seiner Police. Da diese Sicherung ein Bestandteil der Versicherungsbedingungen ist, erlischt die Leistungspflicht der Versicherungsgesellschaft wenn die Bedingungen vom Besitzer des Fahrrades und somit vom Versicherungsnehmer nicht eingehalten werden.
Ausschlaggebend ist hier für den Versicherungsträger meist der Wert des mit der Fahrradversicherung ausgestatteten Rades. Die Hausratversicherung fordert diese Sicherung mit einem vorgegebenen Schloss nicht, diese Forderung ist mehrheitlich von den Trägern der Fahrradversicherung mit Leistung bei Diebstahl, Vandalismus und Beschädigung durch unbekannte Personen auffindbar.
Mit dem Abschluss der Fahrradversicherung erklärt sich der Versicherungsnehmer zur Einhaltung der vertraglichen Regelung in Bezug auf das zu verwendende Schloss und die Sicherungsmethode einverstanden. Das zu verwendende Schloss wird durch die tragenden Gesellschaften bei der Fahrradversicherung nicht namentlich oder markenabhängig vorgegeben. Generell erfolgt hier die Einstufung aufgrund des Wertes des zu versichernden Fahrrades. Je hochpreisiger das Fahrrad ist und je höher die Versicherungsleistung bei einer Entwendung festgelegt wird, desto hochwertiger muss auch das verwendete Schloss sein. Hierfür stellen die Versicherungsgesellschaften eine Tabelle zur Verfügung, aus der dann zu entnehmen ist welchen Wert das Schloss in Bezug auf das Fahrrad aufweisen muss. Über die Anschaffung des geforderten Fahrradschlosses muss ein Beleg bei der Gesellschaft eingereicht werden.
Der Versicherungsnehmer ist in der Nachweispflicht und muss sowohl beim Abschluss als auch zur Inanspruchnahme einer Versicherungsleistung bei Diebstahl die Verwendung und vor allem die Anschaffung des geforderten Schlosses nachweisen. Ein Kaufbeleg sollte daher über die gesamte Laufzeit der Versicherung aufbewahrt werden und kann dann auf Verlangen der Versicherungsgesellschaft in Kopie eingereicht werden um die Leistung bei Diebstahl zu erhalten und die Einhaltung der Vertragsbedingungen zu belegen.
Ein weiteres Kriterium für das zu verwendende Schloss ist in der Regel ein entsprechendes Prüfsiegel. Nicht nur der Wert und der Anschaffungspreis für die Fahrradsicherung werden vorgeben, sondern es muss sich um ein zertifiziertes und geprüftes Modell handeln. In der Regel wird hier von den Gesellschaften ganz einfach gefordert, dass ein deutlich erkennbares TÜV Siegel auf dem angeschafften Schloss vorhanden sein muss und so die qualitativen Voraussetzungen gegeben sind. Unter Umständen gibt die Versicherungsgesellschaft auch die Art des zu verwendenden Schlosses vor. Dies ist zwar eher eine Ausnahme, aber sie sollte vom Versicherungsnehmer stets so umgesetzt werden wie es gefordert wird. Die durch die Versicherungsgesellschaft gewünschte Sicherung des Fahrrades ist ein fester Vertragsbestandteil und muss eingehalten werden. Ist dies nicht der Fall, kann bei einem Diebstahl des versicherten aber nicht ordnungsgemäß gesicherten Fahrrades die Leistungspflicht der Versicherungsgesellschaft völlig entfallen.
Die Art und Weise der Sicherung eines Fahrrades kann beim Abschluss der Fahrradversicherung von der tragenden Gesellschaft vorgegeben werden und ist verbindlich einzuhalten:
- Art des zu verwendenden Fahrradschlosses kann vorgegeben werden
- Wert des zu verwendenden Fahrradschlosses meist vom Fahrradkaufpreis und Wert abhängig
- Kaufbelege für das geforderte Schloss muss bei Abschluss vorgelegt werden
- Inanspruchnahme der Versicherungsleistung bei Diebstahl unter Vorlage der Rechnungen für das Fahrrad und das Schloss möglich
- Nichteinhaltung der vorgeschriebenen Sicherung des Fahrrades gefährdet den Versicherungsschutz
- Geprüftes und zertifiziertes Fahrradschloss zur vertragsgemäßen Sicherung nötig
- Sicherung und Anschaffung des Schlosses ist nicht freiwillig, sondern vertraglich fixiert