Eine separat abgeschlossene Fahrradversicherung gegen Diebstahl, Vandalismus und selbst verschuldete Unfallschäden sollte stets in einer Form abgeschlossen werden, die nicht nur das in Gebrauch befindliche Fahrrad umfasst. Abhängig von der Nutzung des zu versichernden Fahrrades können hier entsprechende Einschlüsse bei den Versicherungsträgern beantragt und integriert werden. Dann wird die Versicherungsleistung nicht nur für das benannte und angegebene Fahrrad erbracht, sondern auch für Zubehörteile.
Die Mehrzahl der angebotenen Versicherungen beinhaltet die Deckung des Fahrradneuwertes oder des Kaufpreises. Zudem sind im Grundumfang einer Fahrradversicherung gegen Diebstahl, Vandalismus und selbst verschuldete Unfallschäden bereits fest verbundene Zubehörteile enthalten. Alle beweglichen Zubehörteile oder nachträglich angebrauchte Teile am versicherten Fahrrad müssen bei der Fahrradversicherung angegeben werden und werden entsprechend der Angabe mitversichert.
Wer sein Fahrrad mit einem Anhänger nutzt, der muss dies beim Vergleich der Versicherungen ebenso beachten wie beim letztendlichen Abschluss. Unabhängig von der Art des verwendeten Fahrradanhängers handelt es sich hierbei nicht um ein fest verbundenes Zubehörteil, so dass im Grundumfang einer beantragten Versicherung gegen Diebstahl, Vandalismus und selbst verschuldete Unfallschäden kein Schutz besteht. Hier muss ein entsprechender Einschluss erfolgen und die Beitragserhöhung für die angegebenen Teile und Anhänger in Kauf genommen werden. Werden diese Angaben beim Abschluss der Versicherung nicht gemacht, besteht ganz einfach keine ausreichende Deckung für den mitgeführten Anhänger oder die nachträglich angebrachten und meist hochpreisigen Zubehörteile.
Um mitgeführte Anhänger, fest verbundene und nachträglich angebrachte Zubehörteile ausreichend gegen Diebstahl, Vandalismus und selbst verschuldete Unfallschäden zu versichern, können die entsprechenden Kaufbelege oder Rechnungen vorgelegt werden. Anhand den bei der Versicherungsgesellschaft vorgelegten Belege wird der Neuwert genau berechnet und die festgelegte Versicherungssumme entspricht dann dem Wiederbeschaffungswert des benannten Fahrrades, des benannten Anhängers und der nachträglich angebrachten Zubehörteile. Wenn in diesen Punkten Unklarheiten bestehen und des sich um Sonderzubehör handelt, kann ein Teilegutachter eingeschaltet werden. Die Einschaltung eines Gutachters und die Erstellung eines Wertgutachtens zur Vorlage bei der Versicherungsgesellschaft und zur genauen Festlegung der Versicherungsleistung kann sowohl vom Fahrradbesitzer als auch von der tragenden Gesellschaft beauftragt werden.
Der Grundumfang der Fahrradversicherung beinhaltet das Fahrrad an sich und mehrheitlich alle fest verbundenen Zubehörteile.
Nachträglich angebrachte Zubehörteile sowie mitgeführte Fahrradanhänger aller Art müssen beim Antrag und beim Vergleich der separaten Versicherung gegen Diebstahl, Vandalismus und selbst verschuldete Unfallschäden gesondert angegeben und betragsmäßig mitversichert werden.
Beim Abschluss der Fahrradversicherung sollte stets der passende Schutz für alle Zubehörteile und mitgeführte Fahrradanhänger aller Art beachtet werden:
- Grundumfang der Fahrradversicherung deckt meist fest verbundene Zubehörteile
- Nachträglich angebrachtes Zubehör und Sonderzubehör muss mitversichert werden
- Kaufbelege, Quittungen und Rechnungen vom Fachhändler können vorgelegt werden
- Bei Unklarheiten kann ein Teilegutachter beauftragt werden
- Festlegung der Versicherungssumme anhand des Wertgutachtens und Rechnungen ratsam
- Fahrradanhänger aller Art sind lose verbunden und müssen gesondert angegeben werden
- Für Zubehörteile und Fahrradanhänger wird unter Umständen im Schadensfall eine Selbstbeteiligung gefordert
- Beitragsanpassung aufgrund der Wertberechnung für Zubehörteile und Anhänger
- Bei im Grundumfang enthaltener Leistung für Zubehör und Anhänger stets die Höchsterstattungsgrenzen prüfen
- Unterversicherung zugunsten eines günstigen Beitrages vermeiden