Die Hausratversicherung kann durch ihren Umfang und den grundlegenden Bedingungen auf denen diese Police basiert einen gewissen Schutz gegen Fahrraddiebstahl bieten. Über zwei Drittel der deutschen Haushalte verfügen über diese wichtige Versicherung. Die Grundversicherung deckt das in einem Wohngebäude enthaltene Inventar und die dort aufbewahrten Gegenstände. Versichert sind hierbei Gegebenheiten wie der Einbruchdiebstahl und die häufiger auftretenden Elementarschäden (Leitungswasser, Hagel, etc.). Die Versicherungssumme muss bei dieser Erweiterung in der Regel nicht erweitert werden. Da für den Hausrat in der Versicherungspolice schon eine Versicherungssumme definiert wurde und das Fahrrad bis zu einem bestimmten Prozentsatz mitversichert wird. Einige Versicherungen haben diese Fahrradversicherung ohne erhöhte Kosten schon im Grundpaket dabei.
Die bereits bestehende Hausratversicherung kann für ein im Wohngebäude oder der Wohnung verwahrtes Fahrrad eine ganz grundlegende Absicherung vor der vollständigen Zerstörung und dem diebstahlbedingten Verlust bieten, aber als vollumfassend und ausreichend ist dies nicht anzusehen. Der durch die Hausrat-Versicherung in den Grundzügen gegebene Schutz ist bei weitem nicht so umfassend, wie der einer separaten Fahrradversicherung und deckt nur eine geringe Bandbreite an Versicherungsgegebenheiten ab. Die Hausratversicherung ist überwiegend für Schäden durch elementare Ereignisse oder aber durch Sturm, Wasser und Feuer zuständig. Der Diebstahl ist hier im Sinne des sogenannten Einbruchdiebstahls in den Grundpolice enthalten.Generell kann die Hausratversicherung auch ohne erweiterten Deckungsumfang bereits einen gewissen Schutz vor dem Totalverlust des Fahrrades bieten. Ein Deckungseinschluss und eine beitragspflichtige Erweiterung der bestehenden Hausrat-Absicherung erweitern den grundlegende Absicherung zwar um einige Punkte, aber auch hier ist bei weitem nicht der umfassende und gut durchdachte Schutz einer gesonderten Fahrradversicherung gegeben.
Da in der Versicherungspolice der sogenannte Einbruchdiebstahl versichert ist, wird ein gestohlenes Fahrrad nur dann ersetzt, wenn ein Einbruch in einen verschlossenen und nicht direkt zugänglichen Raum erfolgt ist (Wohnung oder auch versperrbares Kellerabteil). Das Fahrrad ist zwar gegen einen Diebstahl versichert, aber eben nur wenn es innerhalb eines verschlossenen Kellerraum, einem Fahrradkeller oder einer verschließbaren Garage aufbewahrt wird. Wird hier ein Einbruch begangen, bei dem das Fahrrad nachweislich entwendet wurde, dann deckt die bereits bestehende oder erweiterte Hausratversicherung die Entwendung des Fahrrades ab.
Wenn sich das Fahrrad in Benutzung befindet und an der Arbeitsstelle, bei Einkäufen oder bei einem Schulbesuch entwendet wird, entfällt der Versicherungsschutz durch das Versicherungsunternehmen vollständig. Diese hat nur eine örtliche Gültigkeit und ist an das beim Versicherungsabschluss benannte Gebäude gebunden. Sobald sich das Fahrrad nicht mehr auf dem zugehörigen Grundstück und in dem benannten Gebäude befindet, besteht kein Schutz bei einem Fahrraddiebstahl. Diese genannten Zeiträume und örtlichen Gegebenheiten kann nur eine separate Fahrradiebstahlversicherung decken.
Gegen eine Beitragserhöhung kann der Versicherungsschutz beim Hausrat in einem Umfang erweitert werden, der dann auch den einfachen Diebstahl eines Fahrrades enthält. Dann muss zur Erstattung durch die Versicherung bei einer Entwendung kein Einbruch vorliegen. Der Aufpreis für diese Erweiterung der bestehenden Versicherungspolice um den einfachen Diebstahl ist von mehreren Faktoren abhängig. Die Versicherungsgesellschaften berechnen den Beitragszuschlag für die Aufnahme des einfachen Diebstahls und somit dem Einschluss der Fahrradversicherung in der Hausrat anhand des Wohnortes und dem statistischen Risiko. Darüber hinaus ist der Wert des Fahrrades für die Beitragsberechnung auschlaggebend.
Die Hausratversicherung leistet nur in einem eingeschränkten Umfang bei einem Fahrraddiebstahl und erfüllt nicht den Umfang der Fahrradversicherung:
- Grundpolice enthält die Versicherungsleistung bei einem Einbruchdiebstahl
- Fahrrad muss in einem verschlossenen Raum, Keller oder Garage unzugänglich aufbewahrt sein
- Keine Leistung bei Entwendung, wenn das Fahrrad in Gebrauch oder Nutzung ist
- Hausratversicherung und enthalte Fahrraddeckung sind ortsgebunden und mit dem benannten Gebäude verknüpft
- Beitragszuschlag für die Erweiterung um den „einfachen Diebstahl“
- Zuschlagsberechnung anhand des Wohnortes und dem Wert des zu versichernden Fahrrades